leiste_oben_telefon Notfallnummerleiste_oben_person Meine StadtwerkeKontaktleiste_oben_suche

Regeln

Nur Wörter mit 2 oder mehr Zeichen werden akzeptiert.
Maximal 200 Zeichen insgesamt.
Leerzeichen werden zur Trennung von Worten verwendet, "" kann für die Suche nach ganzen Zeichenfolgen benutzt werden (keine Indexsuche).
UND, ODER und NICHT sind Suchoperatoren, die den standardmäßigen Operator überschreiben.
+/|/- entspricht UND, ODER und NICHT als Operatoren.
Alle Suchwörter werden zu Kleinschreibung konvertiert.

sprechblasesprechblasesprechblase

UNSERE NETZBETRIEBE - MEHR ALS KABEL UND ROHRE

Durch die Entflechtung und Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sorgt die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden dafür, dass die Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb geschaffen werden.

Die Stadtwerke Güstrow wirken durch Veröffentlichung aller relevanten Daten mit an der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Um unserer Systemverantwortung als Versorgungsnetzbetreiber nachzukommen stellen wir Ihnen hiermit die aktuellen Geschäftsbedingungen, Informationen zur EEG-Einspeisung sowie Fachglossare zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Netzservice der Stadtwerke Güstrow zu einem telefonischen oder persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

Feststellung der Grundversorger Strom und Gas für Haushaltskunden

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG wurde zum Stichtag 01.07.2024 ermittelt.
Für die nächsten drei Jahre, vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 wurde der Händler Stadtwerke Güstrow im Netzgebiet der Stadtwerke Güstrow als Grundversorger für Strom und Gas für Haushaltskunden festgestellt.

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR NETZZUGÄNGE

Der »Netzzugang« ist die Aufgabe der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zuganges zu unseren Strom- und Gasnetzen. Für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen schaffte das Energiewirtschaftsgesetz vom Juli 2005 eine neue, juristische Basis. Die Geschäftsbedingungen für den Zugang zum Stromnetz und zum Erdgasnetz erhalten Sie hier.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG

Große Herausforderungen im elektrischen Verteilnetz

Wir als Netzbetreiber unterstützen den Ausbau von E-Mobilität und Wärmepumpen, doch die höhere Leistung und gleichzeitige Stromnutzung dieser Geräte stellen das Niederspannungsnetz zunehmend vor Herausforderungen.

 

Ziel der BNetzA-Festlegungen zu § 14a EnWG                    

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen wir als Netzbetreiber den Anschluss von Wärmepumpen, Klimageräten oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung des Netzes ablehnen oder verzögern. Um den umgehenden Netzanschluss in der Niederspannung jederzeit sicherzustellen, wurde der § 14a EnWG eingeführt. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, darunter Wärmepumpen, Kälteerzeuger, Elektro-Ladepunkte und Batteriespeicher ab 4,2 kW, die nach dem 01. Januar 2024 im Niederspannungsnetz in Betrieb genommen werden, müssen gemäß § 14a durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Der klassische Stromverbrauch (bspw. der Haushaltsverbrauch) wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst.

 

Vorteile für Verbraucher

Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtung in der neuen § 14a-Regelung wird der Bezug reduzierter Netzentgelte gewährt. Sie haben die Wahl zwischen einer pauschalen Netzentgeltreduzierung, einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises oder einer Kombination aus pauschaler Netzentgeltreduzierung und einem zeitvariablen Netzentgelt. Dabei sind unterschiedliche technische Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Steuerung im Überblick

Eine Steuerung erfolgt nur bei drohender Netzüberlastung, zunächst nur maximal zwei Stunden täglich, und wird vom Netzbetreiber im Vorfeld angekündigt. Idealerweise erfolgt die Steuerung über das Smart Meter Gateway und eine Steuerbox. Aktuell bestehen bei uns im Netzgebiet keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändert, werden wir uns rechtzeitig bei Ihnen melden. Der Strom wird aber nie komplett abgestellt. Die maximale Bezugsleistung wird nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig reduziert, Elektroautos laden dann unter Umständen langsamer.

 

Weitere Aspekte

Bei mehreren steuerbaren Geräten hinter einem Netzanschlusspunkt kann jede steuerbare Verbrauchseinrichtung separat gesteuert werden oder eine gleichzeitige Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen über ein Energiemanagementsystem erfolgen. Grundsätzlich kann der Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit bis zur Zählerverteilung beauftragt werden. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit hinter der Zählerverteilung ist durch Sie bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb herzustellen.

 

(Quelle: Netzwerkpartner.de)